14.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Gesellschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Gesellschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Gesellschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Gesellschaft das Eigentum an der neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt diese für die Gesellschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Gesellschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Gesellschaft ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Gesellschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Gesellschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Gesellschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Gesellschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Gesellschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Gesellschaft ab.
14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Gesellschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Gesellschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Gesellschaft die Abtretungs-anzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Gesellschaft die Abtretungen nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Gesellschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Gesellschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.