2.1 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert dem Verkäufer spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchem Ort die Lieferung zu erfolgen hat („Versandverfügung'). Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so karin der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfnst verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betriffi, hinsichtlich des nichtverfügten Teiles.
2.2 Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versandverfügung dem Verkäufer zugeht, so gilt im Zweffel prompte Lieferung gemäß Ziffer 2,4 als vereinbart.
2.3 Ist vereinbart, dass der Käufer die Versandverfügung an einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmungen der Ziffer 2,1 mit Ausnahme des ersten Satzes. Mangels einer solchen Vereinbarung hat der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist für die Erteilung der Versandverfügung zu setzen; alsdann gelten die Bestimmungen derZiffer2.1 mit Ausnahme des ersten Satzes.
2.4 Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der
Klausel:
- .‚Sofort, binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
- „Prompt, binnen zehn Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
- Anfang eines Monats', in der Zeit vom 1. bis zum 10. einschließlich;
- Mjtte eines Monats", in der Zeit vom II. bis zum 20. einschließlich:
- „Ende eines Monats", in der Zeit vom 21. bis zum Schluss des Monats;
- „Rechtzeitig zur Aussaat", frühestens binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung,
2.5 Bei Vereinbarung einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu fünf von Hundert der im Vertrag benannten Menge vertragsgemäß, Bei einer solchen Abweichung ist der zu zahlende gesamte Kaufpreis entsprechend der Mengenabweichung zu berechnen.
2.6 Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.
2.7 Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen zur Leistung zu setzen.
Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Liefert der Verkäufer Innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
2.8 Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nichtbewirkten Teilleistung Ziffer 2.7. Satz 3 entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann der Käufer jedoch nur dann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
2.9 Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu fünf von Hundert der im Vertrag genannten Menge zuwenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich. Bei einer Zirka-Lieferung gemäß Ziffer 2.5 gilt Satz 1, wenn der Verkäufer bis zu zehn von Hundert der im Vertrag genannten Zirka-Menge zuwenig geliefert hat. Die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
2.10 Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Liefewngsmöglichkeit übernimmt der Verkäufer nicht das Beschaffungsrisiko. Es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung, wenn es dem Verkäufer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- der Vorlieferant, mit dem der Verkäufer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht gegenüber dem Käufer zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen und rechtzeillgen Belieferung des Verkäufers nicht nachkommt;
- die zuständige Anerkennungsbehörde der Lieferung die Anerkennung versagt;
- Lieferung aus eigener Vermehrung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist und die Ware aus eigener Vermehrung aufgebraucht ist. Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen Fällen nach Ziffer 9.