Saatgut AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Saatgut nach dem
Saatgutverkehrsgese mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut
(AVLB Saatgut)
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote,
Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, die
Saatgut (mit Ausnahme von Ptlanzkartoffeln und
Zuckerrübensaatgut) nach dem Saatgutverkehrsgesetz zum
Gegenstand haben.
1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Landwirten und sonstigen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.3 Die AVLB Saatgut werden vom Kaufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschaftsverbindung. Dies gilt nicht, wenn der Käufer bis zum ersten Vertragsabschluss keine Gelegenheit hatte, vom Inhalt der AVLB Kenntnis zu nehmen.
1.4 Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner in
Textfomi bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als
genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs
Wochen seit Bekanntgabe in Textform widerspricht. Auf diese
Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei
Bekanntgabe der Anderungen besonders hinweisen.
1.5 Von den AVLB Saatgut abweichende Bedingungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Anderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn der Verkäufer den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich zustimmt.
1.6 Soweit mündlich oder fernmündlich Rechtsgeschäfte vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglfeh widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen.
2. Lieferung und Liefertermine
2.1 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert dem Verkäufer spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchem Ort die Lieferung zu erfolgen hat („Versandverfügung'). Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so karin der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfnst verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betriffi, hinsichtlich des nichtverfügten Teiles.
2.2 Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem die Versandverfügung dem Verkäufer zugeht, so gilt im Zweffel
prompte Lieferung gemäß Ziffer 2,4 als vereinbart.
2.3 Ist vereinbart, dass der Käufer die Versandverfügung an einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmungen der Ziffer 2,1 mit Ausnahme des ersten Satzes. Mangels einer solchen Vereinbarung hat der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist für die Erteilung der Versandverfügung zu setzen; alsdann gelten die Bestimmungen derZiffer2.1 mit Ausnahme des ersten Satzes.
2.4 Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der
Klausel:
- .‚Sofort, binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
- „Prompt, binnen zehn Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;
- Anfang eines Monats', in der Zeit vom 1. bis zum 10. einschließlich;
- Mjtte eines Monats", in der Zeit vom II. bis zum 20. einschließlich:
- „Ende eines Monats", in der Zeit vom 21. bis zum Schluss des Monats;
- „Rechtzeitig zur Aussaat", frühestens binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung,
2.5 Bei Vereinbarung einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu fünf von Hundert der im Vertrag benannten Menge vertragsgemäß, Bei einer solchen Abweichung
ist der zu zahlende gesamte Kaufpreis entsprechend der
Mengenabweichung zu berechnen.
2.6 Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei
denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.
2.7 Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der
Käufer ihm eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen zur
Leistung zu setzen.
Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 2.6
entsprechend. Liefert der Verkäufer Innerhalb der Nachfrist nicht
oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten und, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu
vertreten hat. Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
2.8 Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur
Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der
nichtbewirkten Teilleistung Ziffer 2.7. Satz 3 entsprechend. Vom
ganzen Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der
Leistung verlangen kann der Käufer jedoch nur dann, wenn er an
der Teilleistung kein Interesse hat.
2.9 Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer
bis zu fünf von Hundert der im Vertrag genannten Menge zuwenig
geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des
Verkäufers unerheblich. Bei einer Zirka-Lieferung gemäß Ziffer
2.5 gilt Satz 1, wenn der Verkäufer bis zu zehn von Hundert der
im Vertrag genannten Zirka-Menge zuwenig geliefert hat. Die
übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt.
2.10 Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Liefewngsmöglichkeit
übernimmt der Verkäufer nicht das Beschaffungsrisiko. Es
besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung, wenn
es dem Verkäufer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich ist, die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn
- der Vorlieferant, mit dem der Verkäufer ein Rechtsgeschäft
abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht gegenüber dem
Käufer zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen und
rechtzeillgen Belieferung des Verkäufers nicht nachkommt;
- die zuständige Anerkennungsbehörde der Lieferung die
Anerkennung versagt;
- Lieferung aus eigener Vermehrung ausdrücklich oder
stillschweigend vereinbart ist und die Ware aus eigener
Vermehrung aufgebraucht ist.
Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung von
Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen
Fällen nach Ziffer 9.
3. Versand
Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt der Verkäufer
die Art und Weise des Warenversandes sowie die Verladestelle für die
Ware.
4. Behandlung des Saatguts
4.1 Saatgut, das üblicherweise gebeizt oder in sonstiger Weise behandelt zur Anwendung kommt, ist gebeizt oder in der sonstigen Weise behandelt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
4.2 Will der Käufer sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten - erstmaligen oder zusätzlichen - Beizung oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an der gelieferten Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der durch ihn oder den Dritten durchgeführten - erstmaligen oder zusätzlichen - Beizung oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.2 in Betracht.
5. Zahlung
5.1 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
5.2 Falls nichts anderes vereinbart ist. ist die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Saatgut- und Rechnungserhalt fällig
und binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Für den Verzug gilt die gesetzliche Regelung des § 286 BGB.
5.3 Zur Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Wechsel oder Scheck angegebenen Betrages und nur in dieser Höhe erlischt.
5.4 Wird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5.5 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf dem selbern
Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
6. Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge
6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs.
1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folpendes:
1. Das Saatgut ist art- und sortenecht;
2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vorn 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.
6.2 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, Sind — soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist — klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden.
Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
6.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt; Der Verkäufer liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden.
1 § 286 BGB: Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Einlflll der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug, Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mehnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1 ‚für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestinrnt iSt.
2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3.der Schuldner die Leistung ernsthaft and endgültig verweigert, 4.auS besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintriti des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegentber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Verkäufer haftet nicht fr saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden.
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